allgemeine geschäftsbedingungen

I. Vertragsgrundlagen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem beauftragten Unternehmen („Auftragnehmer“) und seinem Kunden („Auftraggeber“) soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausschließlich. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. Vertragsinhalt
Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und uns. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Abweichenden Vertragsbedingungen des Auftraggebers sowie dem Formularmäßigen Verweis wird hiermit widersprochen. Die Auftragserteilung an uns gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.

Sollte die Annahme des Angebots nicht binnen einer Frist von 3 Monaten erklärt werden, behalten wir uns vor, die Angebotspreise an zwischenzeitlich veränderte Marktbedingungen anzupassen, insbesondere bei erheblichen Veränderungen in Bezug auf von uns zu tragende Beschaffungs- oder Herstellungskosten. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernehmen wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten unser – auch geistiges - Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind.

IV. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie im Falle bereits begonnener Leistungserbringung nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.

V. Mietweise Überlassung von Möbeln
Der Mieter hat die Mietware sorgfältig zu behandeln. Diese wird in einem einwandfreien Zustand geliefert. Die Mietsache wird nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit (Dauer der Veranstaltung) zur Verfügung gestellt. Für die im Prospekt angegebenen Maße, Formen und Farben behält sich der Vermieter zweckdienliche Abweichungen vor. Die Rückgabe erfolgt schnellstmöglich nach Veranstaltungsschluss. Die Ware ist nicht versichert. Es wird empfohlen, eine Versicherung für die Dauer der Veranstaltung, einschließlich der Auf- und Abbauzeit, abzuschließen.

Für Schäden und Verluste haftet der Mieter. Die Haftung beginnt mit der Anlieferung und endet mit der Abholung, spätestens 48 Stunden nach Veranstaltungsschluss. Dieses gilt auch, wenn der Stand nicht besetzt ist. Für in Verlust geratene oder beschädigte Mietware hat der Mieter, neben dem vereinbarten Mietpreis, die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Instandsetzung zu tragen. Der Mieter hat sich bei Übernahme des Mietgutes vom ordnungsgemäßen Zustand und von der Vollständigkeit zu überzeugen. Reklamationen können nur innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme anerkannt werden. Im Fall einer berechtigten Beanstandung ist der Vermieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu liefern. Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter anstelle der bestellten Mietstücke gleichwertige oder bessere Ersatzstücke zum gleichen Preis zu liefern. Der Mieter hat die Mietware nach Gebrauch im sauberen Zustand abzugeben, sämtliche Befestigungsmaterialien sind rückstandslos zu entfernen. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, wenn der Mietgegenstand von Dritten in irgendeiner Form Rechte an ihm geltend machen, nicht vollständig gemäß Auftrag am Ort angeliefert wurde, beschädigt wurde oder gestohlen worden ist. Der Rücktritt von einem Mietmöbelauftrag bis € 250,00 ist bis zu 5 Tagen, bei einem Gesamtwert über € 250,00 € bis zu 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zulässig. Der Mieter ist zu einem Rücktritt berechtigt, wenn der Vermieter bei einer berechtigten Reklamation keinen gleichwertigen Ersatz oder Besserung leisten kann.

VI. Preise
Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und/oder der angebotenen Leistungen Gültigkeit. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich als solche in EURO und rein netto ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben. Die Preise verstehen sich ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein, es sei denn, diese Leistungen sind im Angebot ausdrücklich genannt.

Die Angebotspreise gelten 3 Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 3 Monate sind wir berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Wir haben in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die wir im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt haben. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.

Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise von uns. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen- und Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.4. dieser Bedingungen.

Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge sind wir berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Wir sind weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland. Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, diese Leistungen sind im Angebot ausdrücklich genannt.

VII. Lieferzeit und Montage
Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch im Einzelfall festvereinbarte Ausführungs-/Liefertermine ihre Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von uns nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.

VIII. Lieferung / Transport
Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg.

Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Kunden veranlasste Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden versichert. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen ansonsten, wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter unseren Betrieb verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft sowie deren Anzeige auf den Auftraggeber über. Unsere Leistungen gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt. Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

IX. Abnahme / Übergabe
Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.  Sind unsere Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf unseren Wunsch unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Rückgabe des Mietgegenstandes stattzufinden.

X. Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst. Wir sind, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen. Regelmäßig werden von der Auftragssumme 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Standübergabe fällig.

Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung unserer Leistungen nicht berechtigt. Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber uns auf unsere Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Materialen bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.

Abweichend von unseren Geschäftsbedingungen werden 100 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung und Rechnungslegung bei mietweise Überlassungen und unterhalb einer Auftragshöhe von 2.500,00 € netto fällig.

Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

XI. Mängelhaftung
Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach unserem Ermessen. Uns steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. ln gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich mitzuteilen und uns Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.

Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder uns die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Veranstaltung für vorgeblich während der Veranstaltung aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.

Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.

XII. Haftung
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust). Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn wir haben unsere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt. Wir haften nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. ln diesem Falle haften wir nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so stehen wir nur dafür ein, dass wir selbst in der Lage sind, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird.

Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt, insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftraggeber haftet uns für alle leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

XIII. Versicherung
Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert. Transportschäden sind uns sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken und uns übersandt werden.

XIV. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

XV. Kreditgrundlage
Voraussetzung unserer Leistungspflichten ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so sind wir zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Wir können in diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, können wir den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XVll. dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

XVI. Verwertungs- und Nutzungsrechte, Konzeption
Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten; Druckvorlagen und Filmmaterial des Arbeitnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die von uns erstellten Informationen stellen Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 GeschGehG dar und dürfen nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 GeschGehG genutzt und verwendet werden. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind. Für den Fall der Verletzung der unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen haben wir mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber vorbehalten den gegenteiligen Nachweis zu führen. Der Auftragnehmer hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des ungenehmigten Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden. Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen.

XVII. Kündigung / Stornierung
Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, so haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen. Bezüglich nicht erbrachter Leistungen werden 40 % der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart, die auf den Vergütungsanspruch anzurechnen sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns höhere Aufwendungen erspart geblieben sind. Auf die so verbleibende Vergütung müssen wir uns dasjenige anrechnen lassen, was wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch uns oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund oder höherer Gewalt bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

XVIII. Höhere Gewalt / Force Majeure
Definition

Force Majeure oder höhere Gewalt stellen Ereignisse da, die eine Partei verhindert oder behindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen oder Teile hiervon zu erfüllen, soweit die Leistungsverhinderung darauf beruht, dass

a) das Hindernis außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegt und

b) es zur Zeit des Vertragsabschlusses vernünftiger Weise nicht vorausgesehen werden konnte und

c) die Auswirkungen des Hindernisses mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann oder durch die betroffene Partei anderweitig zu beheben ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Militärische Mobilmachung, Bürgerkrieg, Terrorakte, Sabotage, staatlich angeordnete Embargos oder Sanktionen, staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Plagen, Epidemien, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen oder andere äußere natürliche Ereignisse, Zerstörung der Produktionsanlagen, Behinderung des Transport- und Fernmeldewesens, Informationssystems oder Energieversorgung, sowie Streik und Aussperrungen.

Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten von mehr als vier Monaten oder wird hierdurch der Leistungserfolg unmöglich, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Partei, deren Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht vollständig erfüllt werden kann, hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer erbrachten Leistungen, welche bis zu dem vernünftigerweise anzunehmenden Zeitpunkt des Eintritts des Falles der höheren Gewalt erbracht wurden. Der Nachweis obliegt der leistenden Partei. Soweit die Vermietung von mobilen Gegenständen Vertragsgegenstand ist, wird vermutet, dass eine angemessene Vergütung bei einer Kündigung, einer abgesagten Messe oder bei Vorliegen eines anderen Hinderungsgrundes wegen höherer Gewalt

bis 50 Tage vor Montagebeginn 0 %,

bis 30 Tage vorher 35 % und

bis 10 Tage vorher 80 % der vereinbarten Vergütung beträgt.

Ab Beginn der Aufbauarbeiten bzw. mit Beginn der Ausführung der Leistungen durch uns ist die vereinbarte Vergütung vollständig zu zahlen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dem anderen Vertragsteil ist gestattet, den Nachweis, ein Schaden oder der vorstehenden Vergütung sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden, zu erbringen.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben und ihre Verpflichtungen, soweit sie vorstehend nicht geregelt sind, den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XIX. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der DS-GVO und des BDSG verarbeitet werden.

In Bezug auf vom Auftraggeber überlassene und im Rahmen der Durchführung zum Abruf durch Dritte vorgesehene Inhalte (Bilder, Videos, Grafiken, Logos etc.) (nachfolgend kurz „Daten“) stellt der Auftraggeber uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf der potenziellen Verletzung von immateriellen Schutzrechten (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.) beruhen oder in sonstiger Weise auf der Verletzung gegen geltendes Recht. Insoweit haftet ausschließlich der Auftraggeber für derart von ihm überlassene Daten. Im Übrigen übernehmen wir in Bezug auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten weder eine rechtliche Gewähr noch eine Gewähr für deren Tauglichkeit für die vom Auftraggeber vorgesehenen Zwecke. Unbeschadet vorstehender Bestimmungen sind wir berechtigt, vom Auftraggeber überlassene Daten zurückzuweisen und/oder aus einer digitalen Veranstaltung zu entfernen, sofern die öffentliche Verbreitung solcher Daten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen geltendes Recht verstoßen würde und/oder geeignet wäre, unser Ansehen in der Öffentlichkeit nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Auftraggeber wird hierüber von uns unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

XX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Magdeburg, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Maßgeblich ist die Rechtsform der Bundesrepublik Deutschland, auch für Geschäfte mit ausländischen Kunden.

XXI. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen/lückenhaften Bestimmung gilt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.